Tätigkeit

Ich befasse mich hauptsächlich mit nationalem Recht, das vom Europarecht geprägt ist.

Meine Fälle stammen oft aus der Landwirtschaft.

Ich bin sowohl beratend tätig, als auch im Verwaltungsverfahren und vor Gericht. Ich kann Sie vor allen deutschen und europäischen Behörden und Ge­richten vertreten, mit Ausnahme der Zivilsenate des Bundesgerichts­hofs.

Unten finden Sie Praxishinweise zu Enteignungen.

Daneben ist es mir ein besonderes Anliegen, frankophone Mandanten durch das deutsche Recht zu führen.

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Ich nehme arbeitsrechtliche und strafrechtliche Mandate an.

Das Europarecht scheint vielen Menschen abstrakt und unwirklich: „Die Bürokraten in Brüssel beschäftigen sich mit der Warenverkehrsfreiheit.“ Falsch ist das nicht, die EG hat Kompetenzen im Zoll- und Außenhandelsrecht, Warenverkehr, in der Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit.

Tatsächlich wirkt das Europarecht auf fast jeden Lebensbereich.

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Antidiskriminierung
  • Arbeitsrecht
  • e-commerce
  • Kartellrecht
  • Landwirtschaft
  • Produkthaftung
  • Produktsicherheit
  • Ratenkredite
  • Sozialrecht
  • Subventionen
  • Umsatzsteuerrecht
  • Umweltschutz
  • Unternehmensfusionen
  • Verbraucherschutz (Fernabsatz, Haustürwiderruf, Sachmangelhaftung)
  • Vergabe öffentlicher Aufträge
  • Verkehr
  • Wettbewerb

und Wirtschaftsförderung sind von europäischen Vorgaben bestimmt.

Das Europarecht ist unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar; ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist meist nicht nötig.

Unverständlicherweise spielte das Europarecht bis in die 90er Jahre hinein kaum eine Rolle in der deutschen Juristenausbildung. Ich hingegen habe mich seit Beginn meines Studiums schwerpunktmäßig mit dem Europarecht befasst.

Landwirtschaftsrecht ist eine der komplexesten Materien.

Privatrecht und öffentliches Recht gehen ineinander über; EG-Verordnungen und örtliches Gewohnheitsrecht müssen in Einklang gebracht werden. Die denkbaren Fallkonstellationen stellen höchste Ansprüche: Schadensersatzforderungen gegen die öffentliche Hand wegen Verweigerung einer Baugenehmigung für einen Stall im Außenbereich, strafrechtliche Ermittlungen wegen Verstoßes gegen europäische Förderbestimmungen oder Verwendung einer nicht zugelassenen Tierarznei.

Ich bearbeite alle Aspekte der Agrarwirtschaft, vom Eigentums-, Pacht- und Erbrecht, den Besonderheiten des Viehkaufs, der Tierhalter- und Produkthaftung, über das Recht der pflanzlichen und tierischen Erzeugung, dem Lebensmittelrecht, dem Baurecht, bis zum europäischen Marktordnungs- und Umweltrecht.

Selbstverständlich bin ich mit dem Landwirtschaftsverfahrensrecht vertraut.

Zulassung und Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten sind in Deutschland historisch bedingt kompliziert. Früher konnte ein Rechtsanwalt nur vor den Gerichten auftreten, bei denen er zugelassen war. Das hat sich durch die Einführung neuer Gerichtsbarkeiten und nicht zuletzt durch die europäische Dienstleistungsfreiheit geändert. Einem Laien fällt es schwer festzustellen, ob ein bestimmter Anwalt bei einem bestimmten Gericht tätig werden darf. Im Zweifel hilft nur eins: Fragen!

Ich kann vor jeder Verwaltungsbehörde auftreten und vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten. Das gilt auch für alle besonderen Gerichtszweige: Arbeits-, Sozial-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Auch gegenüber Verfassungsorganen, beispielsweise parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder dem Bundesverfassungsgericht, stehe ich meinen Mandanten bei. Prozessvertretungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften übernehme ich ebenfalls. Nur in Zivilsachen darf ich meine Mandanten nicht vor dem Bundesgerichtshof vertreten. Das darf nur ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt. Diese „Revisionsspezialisten“ dürfen ihrerseits in den unteren Tatsacheninstanzen nicht tätig werden.

Wie Sie sehen, darf ich abgesehen von zivilrechtlichen Revisionen alles machen. Das bedeutet nicht, dass ich es auch tue. Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundespatentgericht oder einem Truppendienstgericht bearbeite ich entweder gar nicht oder nur gemeinsam mit einem Spezialisten. Bitte haben Sie Vertrauen, dass ich im Einzelfall erkenne, ob ich Ihren Fall optimal vertreten kann oder Ihnen lieber einen Kollegen empfehle.

Im Ausland werde ich grundsätzlich im Einvernehmen mit einem vor Ort zugelassenen Rechtsanwalt tätig. Nur gegenüber Institutionen der Europäischen Union trete ich selbst auf.

Zunächst ein moralischer Ratschlag: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Oft werden Grundeigentümer inoffiziell angesprochen und gebeten, nicht egoistisch ein Projekt zu blockieren, das der Allgemeinheit nützt. Es ist genau umgekehrt: Der Eigentümer ist Träger eines Grundrechts. Wer es ihm wegnehmen will, muss sich rechtfertigen.

1. Vorausschauende Aktivität

Je früher ein potentiell betroffener Eigentümer tätig wird, desto besser. Straßenbau, Landschaftsplanung usw. sind zunächst politische Entscheidungen. Nehmen Sie Einfluss darauf. Eine Einzelperson mag nicht viel Gewicht haben, Landwirten stehen mit der Kammer oder dem Bauernverband schlagkräftige Interessenorganisationen zur Seite. Wenn es Ihnen gelingt, die Planung in eine andere Richtung zu lenken, ist das viel besser, als wenn Sie über ein Jahrzehnt durch alle Instanzen prozessieren.

Schon in dieser frühen Phase sollten Sie anwaltlichen Rat einholen, wobei es meine Erfahrung ist, dass ein Auftreten des Anwalts nach außen die Fronten verhärtet. Niemand muss wissen, dass Sie sich fachkundig beraten lassen!

2. Planfeststellung

Großen Projekten geht in der Regel ein Planfeststellungsverfahren voraus. Die Pläne werden öffentlich ausgelegt und erörtert. In dem Erörterungstermin sollte man anwaltlich vertreten sein, weil Einwendungen, die hier nicht vorgetragen werden, später ausgeschlossen sein können.

Nach dem Erörterungstermin wird der Planfeststellungsbeschluss erlassen, gegen den vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden kann.

3. Interessengemeinschaften

Mehrere Eigentümer, die dieselbe Interessenlage haben, sollten sich zusammenschließen. Das reduziert die Kosten und erhöht den politischen Druck auf die Verwaltung.

4. Kaufangebot prüfen

Die Enteignung ist ultima ratio. Die Enteignungsbehörde muss Ihnen vor Einleitung des Enteignungsverfahrens ein ernsthaftes Kaufangebot unterbreiten. Prüfen Sie es und verhandeln Sie! Auch die Behörde möchte nicht langwierig prozessieren und ist zu Zugeständnissen bereit.